Kassenmeldung nach § 146

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie uns einen Auftrag zur Kassenmeldung nach §146 AO erteilen.

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Für die Übermittlung fallen Gebühren an. Über die Höhe informieren Sie sich bitte bei Ihrer Kanzlei.
W-ID-Nummer sowie das Unterscheidungsmerkmal (Beispiel DE123456789-0001)
Adresse

Betriebsstätte

Hinweise zur Erfassung der Betriebsstätten
Zahl der im Besitz befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme, welche dieser Betriebsstätte zugeordnet werden. Dies umfasst alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die in der Betriebsstätte vorgehalten werden und noch nicht endgültig außer Betrieb genommen wurden. Hinsichtlich der Definition von elektronischen Aufzeichnungssystemen wird auf den AEAO zu § 146 AO, Tz. 2.1.4 Satz 2, den AEAO zu § 146a, Tz. 1.2 (Definition Kassen(systeme)), Tz. 1.3 (Definition EU-Taxameter) und Tz. 1.4 (Definition Wegstreckenzähler) und Frage 7 unter Anwendungsbereich der FAQ zum Kassengesetz verwiesen.
Im Falle der Abmeldung einer Betriebsstätte ist das Datum der Aufgabe der Betriebsstätte einzutragen. Wird das Feld ausgefüllt, ist zu allen dieser Betriebsstätte zugeordneten elektronischen Aufzeichnungssystemen das Feld "Außerbetriebnahme eAs" auszufüllen.
Hier können individuelle Informationen zur Betriebsstätte mitgeteilt werden.
Adresse der Betriebsstätte

Hier bitte die Daten des ersten eAs erfassen

(weitere Systeme können anschließend erfasst werden)

Angaben zum elektronischen Aufzeichnungssystem (eAs)

Unter Computergestützte/PC-Kassensysteme fallen u.a. auch Faktura-Programme mit Kassenfunktion Bestehen Zweifel an der zutreffenden Auswahl der Kassen (-systeme) kann zur Vereinfachung die Auswahl „Computergestützte/PC-Kassensysteme“ gewählt werden. In einer zukünftigen Version wird für Kassen (-systeme) nur noch die Auswahlmöglichkeit „Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion“ zur Verfügung stehen.
Es ist die handelsübliche Bezeichnung der Software des elektronischen Aufzeichnungssystems einzutragen. Bei Tablet-/App-Kassen-Systemen ist nicht das Betriebssystem, z. B. WINDOWS, MacOS oder Android, gemeint. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern kann das Feld auch mit „Keine“ befüllt werden.
Hier kann die handelsübliche Bezeichnung der aktuell verwendeten Software-Version im Zeitpunkt der Mitteilung eingetragen werden. Diese Angabe finden Sie in den Einstellungen der Software, ggf. in der Rechnung oder der Gebrauchsanweisung des elektronischen Aufzeichnungssystems. Aktualisierungen müssen nicht mitgeteilt werden.
Es handelt sich um die Seriennummer im Sinne des § 6 Nummer 6 KassenSichV bei Kassen. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern finden Sie diese meist auf dem Gerät, vielfach in der Rechnung oder auf dem Kassenbeleg. Die hier einzutragende Seriennummer entspricht der Seriennummer der DSFinV-K/DSFinV-TW. Auf Tz. 1.16.2.5 und 2.2.3.1 des AEAO zu § 146a AO und Kapitel 9.3.1 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 wird hingewiesen.
Der Herstellername befindet sich häufig direkt auf dem elektronischen Aufzeichnungssystem, dem Schild mit der Seriennummer, auf der Rechnung oder der Gebrauchsanweisung des elektronischen Aufzeichnungssystems.
Der Name des Modells befindet sich häufig direkt auf dem elektronischen Aufzeichnungssystem, dem Schild mit der Seriennummer, auf der Rechnung oder der Gebrauchsanweisung des elektronischen Aufzeichnungssystems.
Das Datum der Anschaffung ergibt sich aus der Rechnung oder dem Lieferschein des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Buchführung. Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen, gilt als Anschaffungsdatum das Datum des Beginns der Zurverfügungstellung.
Es ist das Datum einzutragen, an dem das elektronische Aufzeichnungssystem erstmals in der zugeordneten Betriebsstätte eingesetzt worden ist. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem noch nicht in Betrieb genommen worden, ist das Feld nicht zu füllen.
Es ist das Datum einzutragen, an dem das elektronische Aufzeichnungssystem endgültig außer Betrieb genommen wurde und nicht mehr in der Betriebsstätte vorgehalten wird. Wurde das elektronische Aufzeichnungssystem einer anderen Betriebsstätte zugeordnet, ist das Datum der Änderung der Zuordnung einzutragen.
Hier können z. B. Angaben zum/r örtlichen oder zeitlichen Nutzungsumfang oder -einschränkung eingetragen werden. Bei Taxametern oder Wegstreckenzählern sind hier Angaben zum KFZ-Kennzeichen einzutragen.

Angaben zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Hier ist die Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) einzutragen. Die Seriennummer ergibt sich aus der Systemdokumentation zum elektronischen Aufzeichnungssystem oder meist aus der Rechnung über die Anschaffung der TSE. Die Seriennummer muss seit 2024 grundsätzlich auf dem Kassenbeleg angegeben werden (§ 6 Kassensicherungsverordnung). Wichtig: Die Seriennummer muss mit 64 Zeichen als Hexadezimal-Code (ausschließlich Zahlen von 0 bis 9 oder die Buchstaben A-F) angegeben werden.
Die TSE muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden sein. Das BSI vergibt für die Zertifikate den Namen: BSI-K-TR-NNNN-YYYY In diesem Feld sind nur die vier Zahlen der Nummerierung (NNNN), das Minuszeichen und die vier Zahlen der Jahreszahl (YYYY) = Jahr der Zertifikats-vergabe einzutragen.
Liste der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme (Website des BSI)
Hier soll das Datum der ersten Inbetriebnahme der TSE am elektronischen Aufzeichnungssystem eingetragen werden.
Die Auswahl „keine Angabe“ ist nur dann zulässig, wenn das bevorratete und aktuell nicht verwendete elektronische Aufzeichnungssystem derzeit nicht mit einer TSE verbunden ist.